Beim Projektmanagement für öffentliche und private Bauvorhaben stellt sich bei der Vertragsgestaltung immer wieder die Frage: Reicht das Grundleistungsbild nach HOAI zur Abwicklung des Projektes aus?
Grundsätzlich gilt natürlich: Die Antwort hängt vom Einzelfall ab. Jedes Projekt ist individuell zu betrachten. Allerdings zeigt die Praxis: Mit sehr großer Wahrscheinlichkeit werden die Grundleistungen nach HOAI nicht ausreichend sein, um die jeweiligen Projekterfordernisse bedienen zu können. Ein Grund dafür: In vielen Fällen geraten die Baubeteiligten in eine Gemengelage aus HOAI und VOB/B.
Die Gemengelage ist Ausgangspunkt für die nachfolgende Studie, die das Verhältnis von HOAI und VOB (mit Fokus auf Teil B) beleuchtet. Gemeint ist nicht das juristische Verhältnis, denn juristisch sind die HOAI als preisrechtliche Grundlage für Architekten*innen und Ingenieure*innen und die VOB als Regelwerk der Vergabe-/ Vertragsordnung für Bauleistungen völlig losgelöst zu betrachten. Es geht vielmehr um die Praxis.
Beide Ordnungsrahmen haben vielfältige Bezüge und Auswirkungen aufeinander, die nicht immer konflikt- und widerspruchsfrei sind. Hieraus wiederum können Konflikte zwischen den am Bau beteiligten Parteien resultieren. So stehen beispielsweise die Vorgaben der VOB/B zur Prüfung eines Nachtrags auf Basis der Urkalkulation im Widerspruch zur Angemessenheitsprüfung nach HOAI. Viele Marktteilnehmer*innen sind der Auffassung, eine Nachtragsprüfung auf Urkalkulationsbasis läge im Bereich der Sachverständigentätigkeit
beziehungsweise wäre/werden nicht über das Grundleistungsbild nach HOAI abgedeckt.
Es mag banal klingen: Empfehlenswert ist es, derartige Diskussionen schlicht und ergreifend im Vorfeld auszuschalten, also bevor sie entstehen. Die Anforderungen an die zu erwartende Leistung sollten klar benannt und zugeordnet werden. Insbesondere für öffentliche Bauherren*innen, die der strikten Anwendung der VOB verpflichtet sind, empfiehlt sich dies.
Sicherlich: Die Abgrenzung, an welchem Punkt die Grundleistung eines Planers endet und die besondere Leistung beginnt, ist auch dann noch gegeben. Eine derartige Diskussion ist jedoch im Rahmen der Vertragsgestaltung, also vor Projektbeginn, verträglicher als mitten im Projektablauf. Auch das mag banal klingen, wird aber in der Praxis regelmäßig nicht beachtet.
Wie präsent mögliche Wechselwirkungen zwischen VOB und HOAI insgesamt sind und wie die befragten Marktteilnehmer*innen damit umgehen, wird anhand der nachfolgenden Ergebnisse deutlich. Bei der Datenerhebung haben wir uns dabei auf den Teil B der VOB beschränkt.
Jetzt die Studie 'HOAI und VOB/B' herunterladen. Viel Spaß beim Lesen!
Quelle: Ernst & Young Real Estate GmbH
Autoren: Frank Weißkirchen, Executive Director; Kai Kiefer, Manager; Jennina Man, Consultant;
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Am 29.6.2023 hat die BaFin die 7. MaRisk-Novelle veröffentlicht. Darin werden Erkenntnisse aus der Aufsichts- und Prüfungspraxis aufgegriffen, u.a. Regelungen zur Handhabung des Immobiliengeschäftes, Anforderungen an die im Risikomanagement verwendeten Modelle, konkrete Anforderungen an das Risikomanagement von ESG-Risiken. Die 8. MaRisk-Novelle wurde am 15.2.24 zur Konsultation gestellt.
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Die "Risiken aus Korrekturen an den Immobilienmärkten" gehörten zu den 6 Hauptrisiken im Fokus der BaFin 2024. Die BaFin möchte sich einen detaillierteren Überblick über den Immobilienbesitz von Kreditinstituten machen und etwaige Stabilitätsrisiken eruieren und hat am 29.6.2023 im Rahmen der 7. MaRisk neue Anforderungen an den Umgang des Risikomanagements mit eigenen Immobilien formuliert.
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