Präsentiert von Morgenstern Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Fakt ist, wer Tracking auf Webseiten einsetzen möchte, benötigt vorab eine Einwilligung der Webseitenbesucher. Also einen Cookie-Banner. Damit wäre der rechtliche Grund für diese (oft störenden) Pop-Up-Fenster im Voraus bereits geklärt.
Konsequenterweise müssten wir daher von einem Cookie-Consent-Banner sprechen. Denn ein reines Cookie-Banner, das den Nutzer*innen aufzeigt, welche Cookies auf der Webseite eingesetzt werden, genügt nicht den Anforderungen der Datenschutzvorschriften. Vielmehr ist Sinn und Zweck dieses vorgeschalteten Banners, dass damit eine Einwilligung rechtskonform eingeholt werden kann.
Beim Setzen der Tracking- und Analyse-Cookies werden nämlich personenbezogene Daten erfasst, die u. a. Rückschlüsse auf das Surfverhalten der Nutzer*innen und ähnliches schließen lassen. Eine andere Rechtsgrundlage als eine Einwilligung kommt demnach nicht in Betracht.
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