Regpit ist ein RegTech Unternehmen, das auf Geldwäsche-Compliance und Sanktionsmanagement spezialisiert ist. Durch Expertise im Bereich der Geldwäscheprävention und mithilfe neuester Technologie können die durch das Gesetz geforderten komplexen Maßnahmen effektiver, günstiger und vor allem umsetzbar gemacht werden.
Dabei hat Regpit einen umfassenden Ansatz und bietet Lösungen, wie den externen Geldwäschebeauftragten, Risikomanagement, KYC-Verfahren, Sanktions- und Datenscreenings und das Hinweisgebersystem, an.
Dr. Jacob Wende
Geschäftsführer, Regpit
Finanzsanktionen und Compliance Verstärkte Anforderungen von Regulierung und Aufsicht
Interview mit Oliver Hecker, Senior Manager Risk Advisory / Regulatory Risk, BearingPoint GmbH
EU-Geldwäsche-Reform: Konsequenzen für Geldwäsche-Compliance in Deutschland
Interview mit Prof. Dr. Kilian Wegner Juniorprofessor für Strafrecht, Strafprozessrecht und Wirtschaftsrecht an der Stiftung Europa-Universität Viadrina
Die Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten
Gastbeitrag von Florian Pühl Regulatory Expert, KYCnow
Das EU-AML-Package - Was können wir erwarten und wie können wir uns darauf vorbereiten?
Interview mit Gernot Roessler, Leiter Recht & Regulierung, Verband Deutscher Bürgschaftsbanken e. V.
Product-Governance - Aktuelle Herausforderungen und Tipps
Interview mit Hartmut Renz, Director, Rechtsanwalt, Partner STRATECO GmbH, Bad Homburg; Co-CEO, TRECCERT GmbH, Hannover
Sanktionsrecht aktuell – Herausforderungen der Sanktions-Compliance und weiterer Druck auf die Unternehmen
Interview mit Oliver Hecker, Director, BearingPoint GmbH, Frankfurt am Main
Beschwerdeverfahren für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)
Gastbeitrag von Anika Feger, Certified Compliance Professional (CCP), Rechtsanwältin, Compliance Law Office, FEGER RECHTSANWÄLTE
Die Geldwäsche-Risikoanalyse in der Praxis
Interview mit Knut C. Reiser, Anti-Geldwäsche-Experte, Diplom-Ökonom, Bankkaufmann, Unternehmensberater, Compliance Consulting GmbH
KYC-Verfahren in der Geldwäschepekämpfung
Interview mit Justus Schrecker, Geschäftsführer der Clarilab GmbH
Wünsche an die neu gebildete 'Gemeinsame Glücksspielaufsichtsbehörde der Länder (GGL)'
Ein Gastbeitrag von Rüdiger Quedenfeld, Rechtsanwalt, Geschäftsführer, Eunomia Compliance Consult, Wang
Geldwäscherecht in der EU
Interview mit Ilka Brian, Rechtsanwältin und Syndikusrechtsanwältin
SDG II: 'Ein Versuch zur Geldwäschebekämpfung ohne echte Befugnisse'
Interview mit Frank Buckenhofer, Vorsitzender der Gewerkschaft der Polizei im Zoll
Alexander Wüst hat als Head of Regulatory Germany den Erlaubnisantrag von Binance in Deutschland begleitet und berät aufsichtsrechtlich das Geschäft von Binance in den Regionen DACH, Nordics und Baltics. Zuvor hatte er als Vice President and Assistant General Counsel die Geschäftsbereiche Payments- and Securities Services sowie Onyx (Blockchain) der J.P. Morgan AG in Frankfurt am Main rechtlich beraten. In seiner vorherigen Position als Vice President beriet er das Fonds- und Verwahrstellen Geschäft der Bank of New York Mellon in rechtlichen Fragen. Vor dieser Zeit war er als Syndikusrechtsanwalt bei der Kapitalverwaltungsgesellschaft, Allianz Global Investors in Frankfurt tätig.
Einordnung
Die noch geltende EU-Geldtransferverordnung (EU) 2015/847 (Transfer Rule, “TFR”) zielt darauf ab, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern indem sichergestellt wird, dass Informationen über Geldtransfers innerhalb und aus der Europäischen Union heraus übermittelt werden. Zahlungsdienstleister in der EU, einschließlich E-Geld-Institute, sind Adressaten der noch geltenden TFR. Die TFR steht im Einklang mit den internationalen Standards der Financial Action Task Force („FATF“).
Die Verordnung (EU) 2023/1113 über den Transfer von Geldern und bestimmten Kryptowerten ändert die TFR (Transfer Rule 2, “TFR2”) und diese Verordnung gilt ab dem 30. Dezember 2024 nun auch für Kryptowerte-Dienstleister (Crypto Asset Services Provider, “CASP”) im Sinne der MiCA (EU) 2024/1114. Damit ersetzt die TFR2 die bereits seit 2021 auf deutsche Kryptowerte-Dienstleister anwendbare Kryptowerte-Transferverordnung („KryptoWTransferV“)[1]. Die finalen EBA-Leitlinien zur TFR2[2] sind entsprechend auszulegen.
Dr. Jacob Wende:
Hallo, mein Name ist Jacob Wende und ich freue mich heute Oliver Hecker zu Besuch zu haben. Oliver und ich wollen über die aktuellen Themen im Bereich Sanktionen sprechen. Kommen wir gleich zu meiner ersten Frage, Oliver:
Im Jahr 2022 gab es einen regelrechten Sanktions-Tsunami in Bezug auf Russland. Im Jahr 2023 wurde es dann etwas ruhiger. Mit den Sanktionsverordnungen sind wir im Jahr 2024 wieder in der Normalität eingekehrt, wie man es vielleicht von 2021 kennt. Oder wo stehen wir da?
Oliver Hecker:
Vielen Dank, Jacob. Ich freue mich auch, mit dir darüber sprechen zu können. Ja, man könnte einerseits sagen, es ist jetzt wieder ruhiger geworden, aber wir sehen einfach - es ist ruhiger geworden auf einem ganz anderen Niveau als noch vor drei Jahren. Wir haben mittlerweile weit über 50 EU Sanktionsregime, die zu beachten sind und daraus sieht man insgesamt die (gerade in Bezug auf Russland), die materiellen Erweiterungen der Russland und Belarus Verordnungen sind immens, nicht nur von der EU, sondern auch von den USA, von UK, also von mehreren Ländern.
Im Interview mit Prof. Dr. Kilian Wegner, Juniorprofessor für Strafrecht, Strafprozessrecht und Wirtschaftsstrafrecht an der Stiftung Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder), wird deutlich, dass es für Verpflichtete in Deutschland noch einige Umsetzungsfragen zu klären gilt.
Dr. Jacob Wende
Hallo. Mein Name ist Jacob Wende und ich freue mich, heute als Gast Professor Dr. Kilian Wegner begrüßen zu dürfen. Wir sprechen über das EU-Geldwäsche-Reformpaket und über die Konsequenzen für die Geldwäsche-Compliance in Deutschland. Kommen wir gleich zur ersten Frage. Das neue Geldwäscherecht ist auf der Zielgeraden. Nur noch wenige formelle Schritte trennen das umfassende Reformpaket von der offiziellen Verkündung im Amtsblatt. Worauf müssen Verpflichtete sich jetzt einstellen?
Professor Dr. Kilian Wegner
Ich denke, für die Verpflichteten ist besonders interessant die neue EU-Geldwäscheverordnung, als eine von mehreren Rechtsakten in diesem Reformpaket. Diese Verordnung tritt mit dem Anspruch an die Sorgfaltsanforderungen an, die für Verpflichtete gelten, einheitlich in der ganzen Europäischen Union zu regeln und zu diesem Zweck hat der Gesetzgeber sich jetzt erstmals im Geldwäschebereich der Regelungsform einer Verordnung bedient und nicht mehr wie bisher nur einer Richtlinie.
Der Unterschied ist: die Richtlinie musste immer noch umgesetzt werden in den einzelnen Staaten. Die Verordnung gilt direkt wie ein Gesetz in Deutschland. Und das heißt für die Verpflichteten hierzulande Abschied nehmen von großen Teilen des Geldwäschegesetzes. Alle Regeln, die bisher die Sorgfaltspflichten der Verpflichteten betreffen, werden ersetzt durch das neue Recht - durch die neue Verordnung. Das ist die gute Nachricht.
Die neue Verordnung bricht jetzt nicht mit allen Strukturen des Geldwäscherechts, die wir kennen - sondern die Strukturen bleiben im Wesentlichen bestehen. Es sind eher Änderungen im Detail, die jetzt wichtig werden. Details allerdings, die für die Verpflichteten auch sehr viel Arbeit bedeuten können. Um die neue Verordnung umzusetzen, haben die Verpflichteten 3 Jahre Zeit. Dann wird die Verordnung wirksames Recht werden.
Das ist nicht viel Zeit, 3 Jahre. Deswegen wäre meine Empfehlung, jetzt schon mal in die Verordnung reinzuschauen; zu schauen, welche Änderungen könnten mein Unternehmen betreffen. Da werden noch viele Fragezeichen offen bleiben nach der Lektüre. Denn es gibt noch viele Dutzende von Präzisionsrechtsakten, die die europäische Geldwäschebehörde AMLA erst noch erlassen muss in den nächsten Jahren. Aber manche Dinge kann man auch jetzt schon entdecken bei der Lektüre der Verordnung.
Zum Beispiel, dass der Katalog der Sorgfaltspflichten zukünftig erweitert wird; auch um Compliance-Anforderungen im Bereich außenpolitischer Sanktionen. Und diese Dinge kann man jetzt schon prüfen.
Dr. Jacob Wende
Vielen Dank für die erste Einschätzung. Zur zweiten Frage: Wenn es um die Anpassung der Geldwäsche-Compliance an neue Regeln geht, machte das bisher immer vor allem der Geldwäschebeauftragte. Wie wird sich durch das neue EU-Recht der Beruf für den Geldwäschebeauftragten ändern?
Professor Dr. Kilian Wegner
Es gibt mittlerweile eine vorläufige Übersetzung der EU-Geldwäscheverordnung. Und dort finden wir auch unseren altvertrauten Begriff des Geldwäschebeauftragten wieder. Und der heißt nicht nur den Namen nach Geldwäschebeauftragter, sondern dieser nimmt auch eine ganz ähnliche Rolle ein, wie das bisher der Fall war. Das heißt, der oder die Geldwäschebeauftragte sind laut Verordnungstext für die operative Umsetzung der AML-Policy im Unternehmen verantwortlich, im Geschäftsalltag verantwortlich.
Und ihn oder sie trifft dann auch die Pflicht, zum Beispiel die Geldwäsche-Verdachtsmeldungen abzugeben. Dem Geldwäschebeauftragten übergeordnet ist, nach der Logik der Verordnung, der sogenannte Compliance-Manager. Das ist ähnlich wie bisher in § 7 GwG vorgesehen. Ein Mitglied der Geschäftsleitung, die die Letztverantwortung dann für die AML-Policy im Unternehmen haben.
Es gibt auch Unterschiede zwischen dem jetzigen Regelungszustand und der Verordnung. Zum Beispiel finden wir in der Verordnung kein Wort darüber, ob der Geldwäschebeauftragte einen Kündigungsschutz genießt, wie das bisher im Geldwäschegesetz geregelt ist. Und es steht auch nichts dazu, wie es mit der Ausnahme aus dem Direktionsrecht ist, wenn der Geldwäschebeauftragte eine Geldwäsche-Verdachtsmeldung abgibt. Das müsste jetzt nächsten Monat noch geklärt werden, ob entsprechende flankierende Regelungen nach dem dt. Recht dann bestehen bleiben oder ob das durch die Verordnung abschließend geregelt wird.
Es gibt auch noch einige Vorschriften der Verordnung, auf die ich mir noch nicht so richtig einen Reim machen kann. Zum Beispiel findet man in der Definition der Führungsebene des Unternehmens einen Satz dazu, der sagt, dass auch der Geldwäschebeauftragte zur Führungsebene des Unternehmens gehört. Und wenn man dann in die Regeln über die Identifikation des wirtschaftlichen Berechtigten schaut, dann steht dort, dass dann die gesamte Führungsebene identifiziert werden muss, wenn es nur einen fiktiven wirtschaftlichen Berechtigten gibt.
Das heißt, dass der Geldwäschebeauftragte jetzt auch als fiktiver wirtschaftlicher Berechtigter auftreten kann, wenn man den Wortlaut der Verordnung ernst nimmt. Das ist nur einer der Punkte in der Verordnung, über die man sicherlich noch mal diskutieren wird in der nächsten Zeit, weil es nicht besonders sinnvoll erscheint.
Dr. Jacob Wende
Vielen Dank, Herr Professor Kilian Wegner für diese spannende Einschätzung.
Professor Dr. Kilian Wegner
Ja, vielen Dank für die Einladung.
Dr. Jacob Wende
Hallo, mein Name ist Jacob Wende. Ich freue mich heute Dr. Gernot Rößler vom Verband der deutschen Bürgschaftsbanken begrüßen zu dürfen. Wir wollen über die Entwicklung der Geldwäschebekämpfung auf der europäischen Ebene sprechen. Gernot, schön, dass du dir heute Zeit genommen hast. Fangen wir gleich mit der ersten Frage an. Mit Blick auf die Europawahl Anfang Juni, wann können wir mit der Verabschiedung des EU-AML-Package und den ersten nationalen Änderungen rechnen?
Dr. Gernot Rößler
Einen schönen guten Tag und hallo aus Berlin. Ja, das Paket liegt in der Tat auf der Zielgeraden und dadurch, dass wir die Europawahlen jetzt im Juni haben, ist der Druck auf die parlamentarischen Einheiten so hoch, dass wir Ende des ersten Quartals, gegebenenfalls auch in einer der letzten Sitzungen nach Ostern, das heißt in der ersten oder zweiten Aprilwoche, dann auf jeden Fall eine Verabschiedung sehen werden.
Das heißt für uns, dass wir mit der Verordnung das materielle Recht in diesem Jahr vollkommen neu geregelt bekommen und dieses dadurch, dass keine Umsetzung notwendig ist, die ja auch eine unmittelbare Rechtswirkung auf alle Verpflichteten entfalten wird. Spannend bleibt dabei noch die Frage, ob die Umsetzungsfrist sich noch ein bisschen nach hinten verschiebt, das heißt, ob wir bei 2025 am Anfang, Mitte oder Ende nächsten Jahres auslaufen. Die weiteren Rechtsakte wie die sechste Richtlinie werden dann erst entsprechend noch umgesetzt.
Hartmut T. Renz ist Rechtsanwalt, Partner der STRATECO GmbH in Bad Homburg , sowie Co-CEO der TRECCERT GmbH in Hannover. Davor war er Director der FCG Risk & Compliance GmbH in Frankfurt. Zuvor war er Head of Compliance bei der Citigroup Global Markets Europe AG. Als Group Chief Compliance Officer der LBBW Landesbank Baden-Württemberg in Stuttgart verantwortete er deren globale und konzernweite Compliance-Funktion. Davor hat er als Counsel im Frankfurter Büro von Kaye Scholer LLP in allen sowohl rechtlichen als auch strukturellen Fragen der Finanz- und Kapitalmarktregulierung beraten. Vor dieser Zeit hat er als Compliance-Beauftragter/Group Compliance Officer Capital Markets die Compliance-Stelle bei der Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale (Helaba) in Frankfurt geleitet.
Sanktionslisten, toxische Emittenten und Screening: Aktuelles zu Sanktionsrecht und Sanktionsdurchsetzung.
Was die massiv verstärkten Maßnahmen und zahlreichen Sanktionspakete für Compliance bedeuten und wie künftig das Rechtsmonitoring aufgestellt sein muss, erläutert Experte Oliver Hecker, BearingPoint GmbH im Interview der Ausgabe 5 unseres Newsletters.
Anika Feger ist Rechtsanwältin und Ombudsperson, Certified Compliance Professional (CCP), Gründerin des Compliance Law Office – Feger Rechtsanwälte und geschäftsführende Gesellschafterin der Compliance Project Office GmbH mit Sitz in Bielefeld. Anika Feger verfügt über eine langjährige Berufserfahrung im Bereich Compliance, zu der auch diverse Inhouse-Tätigkeiten zählen, wie zum Beispiel als Compliance Officer in der Abteilung Global Markets Compliance eines DAX 30-Konzerns. Anika Feger unterstützt u.a. Institute der Finanzdienstleistungsbranche sowie Industrie- und Handelsunternehmen bei der Implementierung von Compliance-Maßnahmen, wie beispielsweise in Bezug auf die Umsetzung der Anforderungen des LkSG.
Unser Experte Knut Reiser gibt im Interview mit Dr. Jacob Wende wertvolle Tipps für die Anwendungspraxis und zeigt u. a. Stolpersteine in der Bewertung von Geldwäscherisiken auf. Zudem erfahren Sie, welche Erwartungen die Aufsicht an die Risikoanalyse stellt und warum Transparenz dabei das A und O in der Umsetzung ist.
Die deutsche Umsetzung der sog. „EU-Whistleblower-Richtlinie“ ( Richtlinie (EU) 2019/1937 hat zum Ziel, die Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese melden, zu schützen.
Mit Inkrafttreten des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) am 2. Juli 2023 treten zahlreiche Fragen auf. Antworten auf die Schlüsselfragen, die sich Unternehmen aktuell stellen müssen, gibt Experte Dr. Alexander Insam, M.A. in seinem Gastbeitrag.
Nach langem hin-und-her wurde das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) von Bundestag und Bundesrat verabschiedet und am 2. Juni 2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Wann müssen Unternehmen tätig werden?
Im Grunde müssen sie sofort tätig werden, da das HinSchG bereits einen Monat später, d. h. ab dem 2. Juli 2023 gelten wird. Betroffen sind alle Unternehmen, die regelmäßig mehr als 250 Mitarbeiter beschäftigen sowie Unternehmen bestimmter Branchen, wie Finanzdienstleister. Werden 50–249 Mitarbeiter beschäftigt, dann greifen die Regelungen erst ab 17. Dezember 2023. Am wichtigsten und umfangreichsten dürfte für Unternehmen die Einrichtung und der Betrieb einer sogenannten „internen Meldestelle“ sein. Dieser Arbeitsumfang ist nicht zu unterschätzen, da kommen schnell auch bei kleineren Unternehmen 40–50 Stunden zusammen und zusätzlich sind die umfangreichen Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats zu beachten. Bei größeren Unternehmen ist somit oft von einer Bearbeitungszeit von mehr als 100 Stunden inkl. Abschluss einer Betriebsvereinbarung auszugehen.
Was heißt das, „interne Meldestelle“?
Das bedeutet, das jedes Unternehmen eine Stelle benennen muss, an die sich ein potenzieller Hinweisgeber für seine Meldung wenden kann. Sie kann mit einer oder mehreren Personen im Unternehmen selbst besetzt werden, beispielsweise im Bereich Compliance, Risikomanagement oder Personal, solange unabhängig Hinweise entgegengenommen und bearbeitet werden können. So intern wie sie vielleicht klingt, ist die „interne Meldestelle“ aber gar nicht. „Interne Meldestelle“ kann nämlich auch ein Dritter, z.B. in Person eines sog. Ombudsmanns, sein, der vom Unternehmen beauftragt wird, also zum Beispiel der Anbieter eines digitalen Hinweisgebersystems oder ein entsprechend qualifizierter Rechtsanwalt.
Wichtig ist hierbei, dass ein Dritter die Meldungen, deren Einreichung in Textform oder mündlich möglich sein muss, zwar entgegennimmt und bearbeitet – die potentielle Abstellung des Missstands bleibt aber weiterhin in der Verantwortlichkeit des Unternehmens. Das ist wichtig, damit die Verantwortung nicht „abgeschoben wird“. Ein wirksamer Hinweisgeberschutz wird heutzutage als wichtiger Teil einer guten Unternehmenskultur verstanden, gerade auch als Teil des „G“ in „ESG“. Das steht bereits in der Gesetzesbegründung.
Welche Vorteile haben die jeweiligen Varianten?
Die Verankerung im Unternehmen kann dafür sorgen, dass der Weg „kürzer“ ist und die Komponente des „unbekannten“ Dritte wegfällt. Auf der anderen Seite wird ein Dritter von außen unbefangener auf den Sachverhalt schauen und sorgt darüber hinaus auch für mehr Vertraulichkeit, die im Unternehmen teilweise nur schwierig sichergestellt werden können dürfte. Dazu kommt, dass die Expertise eine rechtlich zutreffende Einschätzung abzugeben außer in den Bereichen Recht, Compliance, Risikomanagement und Personal kaum vorhanden sein dürfte. Wenn gleichzeitig noch Interessenkonflikte verhindert werden sollen, dann sollte der Arbeitgeber mit einer Menge Fingerspitzengefühl vorgehen. Mein persönlicher Favorit ist beide Möglichkeiten parallel anzubieten, d. h. zweigleisig bei der internen Meldestelle zu fahren mit Compliance oder Risikomanagement einerseits und dem Ombudsmann andererseits.
Wie sieht es mit der Identität des Hinweisgebers aus?
Der Kompromiss aus dem Vermittlungsausschuss sieht im HinSchG vor, dass anonyme Hinweise zwar bearbeitet werden sollen, aber nicht müssen. Das war ein großer Streitpunkt, weil der deutsche Entwurf zunächst strenger war als die europäische Richtlinie. Für Hinweisgeber heißt das, dass ihre Identität der Meldestelle bekannt ist. Es gilt aber ein strenges Vertraulichkeitsgebot: Diese Daten sind besonders vertraulich zu behandeln und dürfen nur einem stark begrenzten Personenkreis zugänglich gemacht werden, der die Meldung auch tatsächlich bearbeitet und dem Hinweis nachgeht.
Arbeitnehmer befürchten bei der Aufdeckung von Missständen, dass der Arbeitgeber arbeitsrechtliche Maßnahmen gegen sie richten könnte. Gibt es nun einen besseren Schutz?
Der wirksame Schutz des Hinweisgebers vor Repressalien durch dessen Arbeitgeber ist der grundlegende Zweck des HinSchG. Repressalien in Form von arbeitsrechtlichen Maßnahmen oder sozialer Ausgrenzung sind selbstverständlich verboten. Das Gesetz sieht als Hauptwerkzeug für den Repressalienschutz eine sogenannte Beweislastumkehr vor. Das heißt, dass im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung der Arbeitgeber beweisen müsste, dass seine gegen einen Hinweisgeber gerichtete Maßnahme nicht aufgrund des Hinweises erfolgte. Man muss aber auch erwähnen, dass dieser Schutz nur dann greift, wenn eine Meldung tatsächlich bereits erstattet wurde. Es kann also nicht nach einer unliebsamen Maßnahme einfach ein beliebiger Hinweis gegeben werden, um sich nachträglich hinter den „HinSchG-Schutzschild“ zu stellen. Zudem ist durch den Vermittlungsausschuss eine weitere Voraussetzung für den Arbeitnehmer hinzugetreten, welche die Beweislastumkehr etwas abschwächt.
Könnte es nicht auch passieren, dass die Meldestelle missbraucht wird, um Kollegen anzuschwärzen oder sich einen Vorteil zu verschaffen?
Das erwarte ich eher nicht, da solche Fälle schnell nach hinten losgehen können, wenn sich die Meldung als falsch herausstellt. Es gibt natürlich trotzdem ein gewisses Missbrauchspotential: Insbesondere, wenn im Arbeitsverhältnis nicht alles rund läuft oder gar eine Kündigung im Raum steht, könnten Arbeitnehmer auf die Idee kommen, Meldungen zu einzureichen, um dem Arbeitgeber zuvorzukommen und den Repressalienschutz zweckzuentfremden.
Ein weiterer Diskussionspunkt waren die Bußgelder, wie sieht es hier nun aus?
Der Bußgeldtatbestand wurde auf 50.000 € (anstelle von ursprünglich 100.000 €) für Unternehmensverantwortliche und 500.000 € für das Unternehmen selbst gedeckelt. Ich halte das für ausreichend abschreckend, um eine Bearbeitung zu forcieren.
Kann ich mich als Hinweisgeber auch an die Presse wenden? Das erhöht sicherlich den Druck auf den Arbeitgeber.
Eine sogenannte Offenlegung ist in den wenigsten Fällen vom Gesetz geschützt. Das ist nur der Fall, wenn ein Rechtsverstoß im Raum steht, der eine unmittelbare oder offenkundige Gefährdung des öffentlichen Interesses darstellt. Das HinSchG hat als Ziel, dass zunächst intern untersucht, aufgeklärt und abgestellt wird. Hierfür sollen aktiv Anreize geschaffen werden. Der Gang zur externen Meldestelle, z. B. beim Bundesamt für Justiz, bleibt aber auch in der finalen Version jederzeit erlaubt.
Dr. Jacob Wende:
Lieber Justus Schrecker, schön, dass du dir heute Zeit genommen hast für das Interview. Du bist Geschäftsführer der Clarilab und Experte für das Thema Geldwäsche und KYC-Verfahren. Beschreibe doch im ersten Atemzug erst mal kurz: Was versteht man überhaupt unter dem Begriff KYC-Verfahren? Welche Prozesse sind damit verbunden?
Justus Schrecker:
Ja, vielen Dank und freut mich, dass wir uns mal wieder treffen und austauschen können. Ja, KYC steht nicht für Know your colleage, sondern steht für Know Your Customer –„ Kenne deinen Kunden“ und ist einer der wichtigsten Prozesse im Bereich der Prävention von Geldwäsche und Terrorfinanzierung. Viele Unternehmen müssen es machen. Fokus ist natürlich im Bereich Banken, Anwälte und Immobilienmakler.
Aber eigentlich ist jeder verpflichtet, der mit Bargeld handelt und sollte diese Wörter auch kennen. Was bedeutet das? Man muss drei Prozesse berücksichtigen, nämlich einmal die Neukunden-Annahme, sprich, wenn ich einen Neukunden oder einen Kunden neu aufnehmen in mein System, muss ich wissen, wer er ist, was er macht und warum er diese Geschäftsbeziehung haben möchte.
Rüdiger Quedenfeld war fast dreißig Jahre Geldwäschebeauftragter und Beauftragter für Wirtschaftskriminalität in national und international tätigen Banken. Aktuell ist er freiberuflicher externer GWB und Berater für Finanzinstitute u. a. Verpflichtete des GwG, insbesondere für Güterhändler und Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen. Er ist Herausgeber und Autor des im Erich Schmidt Verlag erschienenen Handbuchs 'Bekämpfung der Geldwäsche und Wirtschaftskriminalität'.
Was ist los bei der Gesetzgebung zur Geldwäschebekämpfung in der EU? Im Rahmen unserer zweiten Ausgabe des Newsletters Geldwäsche & Compliance im April 2023 gibt Expertin Ilka Brian von der Deutschen Bank AG in einem ausführlichen einen aktuellen Überblick.
Frank Buckenhofer ist seit über 20 Jahren Vorsitzender der Gewerkschaft der Polizei im Zoll. Der gebürtige Rheinländer kam 1983 zum damaligen Grenzzolldienst in Aachen und wechselte 1986 zum Zollfahndungsdienst, der Kriminalpolizei des Zolls. Nach 30 Jahren im aktiven Fahndungs- und Ermittlungsdienst ist er nun seit 2016 Personalratsvorsitzender in seiner Dienststelle im Zollfahndungsamt Essen. Frank Buckenhofer war im November 2022 als Sachverständiger in der Anhörung zum Gesetzentwurf des SDG II im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages.
Dr. Jacob Wende: Lieber Herr Frank Buckenhofer, herzlichen Dank, dass Sie sich Zeit genommen haben, und uns für ein kleines Interview zur Verfügung stehen. Sie sind seit Jahrzehnten ein Bekämpfer der Geldwäsche. Ich freue mich sehr, dass Sie mit uns Ihre Expertise teilen können. Wir haben das Jahr 2023, das Sanktionsdurchsetzungsgesetz II ist durchgesetzt worden. Ist es ein wirkungsvolles Instrument zur Durchsetzung von Sanktionen und Geldwäschebekämpfung für die Zukunft?
Frank Buckenhofer: Also, es ist ein Versuch, Sanktionen besser durchzusetzen in Deutschland. Da haben wir festgestellt, nachdem am 24. Februar 2022 Putin in die Ukraine einmarschiert ist, dass wir sehr schlecht aufgestellt sind bei der Sanktionsdurchsetzung. Hier war sicherlich großer Handlungsbedarf. Was wir kritisieren, als Gewerkschaft der Polizei, ist, dass dafür keine neue Behörde nötig gewesen wäre, die jetzt im Übrigen auch eine Menge Zeit braucht, ehe sie errichtet ist.
Wir hätten auf die bestehenden Behörden insbesondere auf den Zoll und da im Speziellen auf den Zollfahndungsdienst zurückgreifen können, der über eine Vielzahl von Erfahrungen verfügt im Bereich der Sanktionsdurchsetzung, weil er dort ohnehin schon Zuständigkeiten hat. Und jetzt hat man eine Behörde geschaffen, die ausschließlich Verwaltungskompetenzen hat, die auch an der Schnittstelle Strafrecht im Sanktionsrecht überhaupt nicht tätig werden kann, weil sie keine polizeilichen Befugnisse hat.
Dr. Jacob Wende: Lieber Herr Frank Buckenhofer, herzlichen Dank, dass Sie sich Zeit genommen haben, und uns für ein kleines Interview zur Verfügung stehen. Sie sind seit Jahrzehnten ein Bekämpfer der Geldwäsche. Ich freue mich sehr, dass Sie mit uns Ihre Expertise teilen können. Wir haben das Jahr 2023, das Sanktionsdurchsetzungsgesetz II ist durchgesetzt worden. Ist es ein wirkungsvolles Instrument zur Durchsetzung von Sanktionen und Geldwäschebekämpfung für die Zukunft?
Sie ist auch nicht in der Fläche präsent und kann Sanktionen von beweglichen Vermögen durchsetzen, die plötzlich unerwartet bekannt werden, wie Stichwort irgendwelche hochwertigen Fahrzeuge von sanktionierten Personen, die in Tiefgaragen auftauchen. Sie muss also ständig auf andere Behörden von Zoll und Polizei zurückgreifen, um auch in der Fläche die Sanktionen umsetzen zu können. Und was die Geldwäschebekämpfung angeht - dort sammelt die Behörde ja nicht gezielt nach Informationen, die geldwäschebekämpfungsrelevant sind, sondern da bekommen wir dann, wahrscheinlich zufälligerweise, Informationen über Vermögen, die möglicherweise inkriminiert sind.
Aber spätestens dann, wenn es keine Sanktionen durchzusetzen gilt, haben wir eine Behörde, die keinen Auftrag mehr hat, aber auch keine Befugnisse für eine wirksame Geldwäschebekämpfung. Also insofern ist das kein intelligentes Konstrukt.
Das wird sicherlich noch eine Herausforderung werden. Wir haben auch jetzt die neue Diskussion um die Frage des fiktiven Berechtigten, also wo früher große Aktiengesellschaften gesagt haben, „Wir wissen gar nicht, wem unser Unternehmen gehört.“ Jetzt müssen sie sozusagen fiktive Berechtigte nennen. Das sind Dinge, die für die Compliance-Abteilung sicherlich neu sind. Im Großen und Ganzen kann man das Sanktionsdurchsetzungsgesetz II im Hinblick auf die Compliance-Abteilung vielleicht noch mal als ein Reflex zur Mahnung, zur Ermahnung doch stärker sozusagen diese Compliance Dinge berücksichtigen.
Dr. Jacob Wende: Geldwäschebekämpfung in Deutschland aktuell: Was ist Ihr Eindruck über die jetzige Legislaturperiode und was sind die Herausforderungen für die Bundesregierung?
Frank Buckenhofer: Also fangen wir mal an mit dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz II, weil wir ja eben schon darüber gesprochen haben. Da ist ja immer gesagt worden, das ist ein wirksames Instrument im Kampf gegen Geldwäsche. Das ist es nicht. Definitiv nicht. Bestenfalls können Informationen, die zutage treten beim Aufspüren von Vermögen, die sanktioniert sind, für Geldwäscheverfahren genutzt werden. Aber die Behörde selber hat natürlich keinen Auftrag zur wirksamen Geldwäschebekämpfung. Das ist ungefähr so, als wenn man sagen würde: „Ist das Finanzamt ein geeigneter Ort für die Geldwäschebekämpfung“, weil die ja auch mit Geld zu tun haben. Also erste Antwort Sanktionsdurchsetzungsgesetz II ist kein großer Wurf im Kampf gegen die Geldwäsche und das, was Finanzminister Lindner angekündigt hat im August letzten Jahres. Diese neue Behörde zur Bekämpfung von Finanzkriminalität, die dann aus drei, vielleicht sogar vier Säulen bestehen soll, ist auch nur ein bürokratisches Monster, was dort etabliert werden soll.
Unser Vorschlag war auch hier Geldwäsche zu mit bestehenden Strukturen zu bekämpfen. Der FATF-Bericht ist so ausgefallen, dass Deutschland mit einem blauen Auge davongekommen ist. Hier gibt es sicherlich Nachholbedarf. Deutschland ist seit Jahren ein Geldwäscheparadies. Das liegt nicht aber nur alleine an einer mäßig gut operierenden Financial Intelligent Unit. Das liegt auch daran, dass uns entscheidende Befugnisse fehlen im Bereich der präventiven Finanzermittlung.
Ich sage mal Suspicious Wealth Order ist etwas, was in Deutschland gut eingeführt werden könnte. Das haben wir nicht dieses Instrument der präventiven Finanzermittlungen.
Wir tun uns eben immer noch schwer, überhaupt Vermögen, was inkriminiert ist zu suchen und geschweige denn es da noch sicherzustellen, ohne nicht sofort im Strafverfahren zu landen. Also, hier ist noch viel Luft nach oben. Der Finanzminister will einen Schritt nach vorne gehen, aber der ist eigentlich kein Schritt nach vorne, sondern er tritt auf der Stelle.
Das ist das Grundproblem in Deutschland. Und wir sehen da wenig Hoffnung im Moment, dass sich das ändert.
Dr. Jacob Wende: Herr Buckenhofer, herzlichen Dank für Ihre Zeit.