Patentverletzungsverfahren und Patentnichtigkeitsverfahren

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Patentverletzungsverfahren und Patentnichtigkeitsverfahren

 

Das deutsche Patentstreitsystem ist zweigeteilt: Die Verletzung eines Patents wird vor spezialisierten Landgerichten verhandelt, während der Rechtsbestand in einem separaten Verfahren von einem einzelnen Bundesgericht, dem Bundespatentgericht, geprüft wird. In Patentverletzungsverfahren ist die mögliche Nichtigkeit des Klagepatents kein gültiges Verteidigungsmittel. Der Beklagte kann jedoch eine „Nichtigkeitsklage“ beim Bundespatentgericht einreichen. In Anbetracht eines parallel anhängigen Nichtigkeitsverfahrens kann ein Landgericht ein Verletzungsverfahren aussetzen, bis über den Rechtsbestand des Klagepatents entschieden worden ist.

Deutsche Patente und Gebrauchsmuster sowie europäische Patente mit Wirkung in Deutschland vermitteln ihrem Inhaber*in das Recht, ein Erzeugnis, welches Gegenstand des Patents oder Gebrauchsmusters ist, alleine, also unter Ausschluss Dritter, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen (Erzeugnisschutz). Sofern es sich beim Schutzgegenstand des Patents um ein Verfahren handelt, ist es jedem Dritten verboten, dieses Verfahren anzuwenden oder zur Anwendung in Deutschland anzubieten, sofern er im letztgenannten Fall weiß oder es aufgrund der Umstände offensichtlich ist, dass die Anwendung des Verfahrens verboten ist (Verfahrensschutz).

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